Zwei Grundpflichten für Inverkehrbringer von Verpackungen
Tipps zum Verpackungsgesetz
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen: Betroffen sind alle Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen – beispielsweise auch Klebeband, Etiketten, Füllmaterial, Produkt- und Umverpackungen sowie Versandkartons. Grundsätzlich kann eine Vielzahl von Materialien als Verpackung dienen. Klarheit über Kriterien und Sonderfälle verschafft die Anlage 1 zum Verpackungsgesetz.
So funktioniert die Lizenzierung: Jede Verpackung muss nur einmal lizenziert werden – und zwar durch denjenigen, der sie erstmalig in den Verkehr bringt. Hat der Hersteller eines Produktes bereits die Produktverpackung lizenziert, entfällt diese Pflicht für den Versender. Aber Achtung: Natürlich muss er dann immer noch das Verpackungsmaterial für den Versand an den Endkunden lizensieren.
Gesamtgewicht der in Verkehr gebrachten Verpackungen: Die geplanten Jahresmengen müssen der Zentralen Stelle Verpackungsregister zum Jahresbeginn jeweils getrennt voneinander in Form des Gesamtgewichtes angegeben werden. Als Orientierung für die Schätzung dienen z.B. Absatzzahlen der Vorjahre. Das Gesamtgewicht kennt wahrscheinlich der Verpackungslieferant. Andernfalls lässt sich die das Einzelgewicht pro Verpackungseinheit auf die Gesamtmenge hochrechnen. Wertvolle Hilfe leisten Online-Tools wie „Lizenzero“ oder „Landbell“. Zum Jahresende steht eine aktualisierte Jahresabschluss-Mengenmeldung an das beauftragte duale System und die Zentrale Stelle an.
s.maeder@sevensenders.com, T +49 (0) 151 68 918 800, www.sevensenders.com
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