Trinkwasserkontakt-Materialien: Übergangsfrist endet

Die deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV) regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Ergänzend ist seit 21. März 2021 die „Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser“ (KTW-BWGL) verbindlich, die zur Instandhaltung oder Neuerrichtung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser eingesetzt werden. Die bislang relevanten Empfehlungen wie die KTW-Leitlinie, die Beschichtungs- und die Schmierstoff-Leitlinie haben dann nach einer zweijährigen Übergangsfrist endgültig keine Gültigkeit mehr. Dies gilt auch für die Prüfzeugnisse, die auf der Grundlage dieser Leitlinien erstellt wurden.

Wasser in Hände
Trinkwasser Bildquelle: by-studio / stock.adobo.com

Unternehmer und Inhaber von Trinkwasserinstallationen oder Wasserversorgungsanlagen, die beispielsweise Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, müssen selbstverantwortlich sicherstellen, dass in Trinkwasseranlagen nur noch solche Materialien ein- bzw. verbaut werden, die den Anforderungen der neuen Bewertungsgrundlage entsprechen.

Aufgrund der Beschränkungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ist es möglich, dass Prüfberichte, die im Rahmen der Erteilung von Prüfzeugnissen nach den zurückgezogenen Leitlinien erstellt wurden, noch bis zum 21. März 2023 von einem autorisierten Prüflabor verlängert werden. Die Prüfberichte müssen allerdings nach dem 21. März 2013 erstellt worden sein. Nach Ende dieser zusätzlichen Übergangsfrist müssen die Zertifizierungsstellen jedoch für alle zertifizierten Produkte die Erstinspektionen der Herstellerwerke durchgeführt haben und aktuelle Prüfberichte für Bewertungen gemäß Empfehlung zur Konformitätsbestätigung verwenden. Zu den Details der Bewertungsgrundlage kann der Technische Handel seine Kunden umfassend beraten.

„Ab dem 21. März 2021 sollten für die entsprechenden Produkte im Kontakt mit Trinkwasser gültige Konformitätsnachweise einer externen Zertifizierungsstelle vorliegen, die die Übereinstimmung mit den nun geltenden Anforderungen der Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamtes (UBA) bestätigen“, erinnert Nadine Lorenz, Geschäftsführerin beim VTH Verband Technischer Handel e.V. „Nur so kann zweifelsfrei und nachvollziehbar die trinkwasserhygienische Eignung bestätigt und der ausführende Installationsbetrieb seiner Verantwortung gerecht werden, eine einwandfreie Trinkwasserqualität durch Verwendung konformer Produkte zu gewährleisten.“

info@vth-verband.de, T +49 211 44 53 22, www.vth-verband.de/trinkwasserverordnung-2021

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