Freigrenze für die Einfuhr von Waren entfällt
Bisher sind alle Sendungen von Waren, deren Sachwert nicht höher ist als 22 EUR, einfuhrabgabenfrei (Artikel 23 und 24 Zollbefreiungsverordnung). Dies gilt für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Ausnahmen gelten lediglich für Alkohol, Tabak und Parfüm. Ab dem 1. Juli 2021 endet diese Befreiung und auf jeden Warenversand werden dann Einfuhrabgaben erhoben. Ausnahme: Wenn der Warenwert so gering ist, dass die darauf anfallende Einfuhrumsatzsteuer weniger als 1 EUR beträgt – also bis 5,23 EUR – verzichtet der Zoll auf die Erhebung der Abgaben. Keine Einfuhrabgaben entstehen den Kunden außerdem, wenn die Ware auf einem Online-Marktplatz bestellt wurde, der bereits in der EU registriert ist und welcher die anfallende Mehrwertsteuer in einem EU-Land abführt. Grund: Diese Abgaben werden direkt beim Verkauf bzw. der Online-Bestellung bezahlt.
impressum.brief@deutschepost.de, T +49 (0)228 182-0, www.dpdhl.com, www.deutschepost.de und www.deutschepost.de/de/b/briefe-ins-ausland/zollinformation/neuerungen-2021.html
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