Behörden kontrollieren Online-Angebote

Die EU-Überwachungsbehörden für Chemikalienrecht haben den Start eines umfangreichen Überwachungsprojekts bekanntgegeben. Im Fokus stehen die Angebote von Online-Shops und Verkäufern auf Handelsplattformen. Die Prüfgesellschaft Dekra rät allen Betreibern von Online- Shops, ihre Angebotsinformationen, Kennzeichnung und Einhaltung von Schadstoffgrenzwerten, zu überprüfen. Hintergrund: Bei einem Pilotprojekt im Jahr 2017 waren 82 % der Angebote nicht rechtskonform gemäß CLP-Verordnung.

Chemieprodukte wie Reiniger, Klebstoffe und Ähnliches sollen auf die korrekte Kennzeichnung gemäß Art. 48 der CLP-Verordnung geprüft werden (Bildquelle: RomainQuéré / stock.adobe.com)

Die aktuellen Kontrollen haben drei Schwerpunkte: Erstens werden Online-Angebote von Chemieprodukten wie Reinigern, Klebstoffen und Ähnlichem auf die korrekte Kennzeichnung gemäß Art. 48 der CLP-Verordnung geprüft. Hierbei ist es wichtig, dass der Abnehmer die volle Gefahrstoffkennzeichnung mit Piktogramm, Signalwort und H-Sätzen im Wortlaut zwingend sehen muss, bevor er den Artikel für den Kauf auswählt. Zweitens werden die Überwachungsbehörden die Einhaltung von Schadstoffgrenzwerten gemäß REACH Anhang XVII in Erzeugnissen kontrollieren. Dies betrifft beispielsweise Grenzwerte für Azo-Farbstoffe in Textilien oder Phthalat-Weichmacher in Spielzeugen und Babyartikeln. Dazu werden die Behörden entsprechende Produkte kaufen und in Laboren untersuchen lassen.

Drittens sollen auch Online-Angebote für Biozidprodukte wie Desinfektionsmittel daraufhin überprüft werden, ob die Vorgaben der EU-Biozidprodukteverordnung eingehalten werden. Verstöße, die im Rahmen dieses Überwachungsprojekts aufgedeckt werden, werden von den Behörden gemäß der nationalen Vorschriften sanktioniert. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht können zu Geldbußen führen, Verstöße gegen Schadstoffgrenzwerte sogar zu Strafverfahren.

info@dekra.com, T +49 711 7861-0, www.dekra.de/de/chemikalienhandel/

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